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   BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72   

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BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72 (https://dejure.org/1973,169)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1973 - IV C 25.72 (https://dejure.org/1973,169)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1973 - IV C 25.72 (https://dejure.org/1973,169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 2
    Nichtigkeit der Satzung wegen Fehlens unterschiedlicher Verteilungsmaßstäbe für verschiedenartig nutzbare Gebiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 818 (Ls.)
  • ZMR 1974, 185
  • DVBl 1974, 295
  • DÖV 1974, 205
  • BauR 1974, 196
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 52.71

    Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeiträge nach der Verschiedenheit der Nutzung

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72
    Bereits im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - (DVBl. 1973, 502 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7) hat der erkennende Senat entschieden, daß § 131 Abs. 3 BBauG gleichermaßen für beplante wie für unbeplante Gebiete gilt: In den beplanten Gebieten möge zwar die Verschiedenheit der Nutzungsart dadurch berücksichtigt sein, daß nach der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) zwischen der jeweiligen Nutzungsart und dem jeweiligen Nutzungsmaß ein Zusammenhang bestehe.

    In dem bereits angeführten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der erkennende Senat die Anwendung des § 131 Abs. 3 BBauG in nichtbeplanten Gebieten einer Gemeinde bejaht, nachdem er festgestellt hatte, daß in der Gemeinde entsprechende neu erschlossene Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart vorhanden waren.

    Weder in seinem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) noch in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der Senat ausgesprochen, daß es bei Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes unzulässig sei, als Verteilungsmaßstab auf die durch die Ausnahme oder die Befreiung zugelassene Nutzung abzustellen.

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72
    Dem Verwaltungsgericht ist auch dahin zu folgen, daß sich die Nichtigkeit der Verteilungsvorschrift auf die gesamte Satzung auswirkt, gleich, ob man § 139 BGB entsprechend anwendet (BVerfG, Beschluß vom 28. Januar 1970 in BVerfGE 27, 391 [399]) oder darauf abstellt, ob der ungültige Teil mit den übrigen Bestimmungen der Satzung in einem derart engen Zusammenhang steht, daß sich wegen dieser Verflechtung eine Aufteilung in gültige und ungültige Bestimmungen verbietet (BVerfG, Beschluß vom 12. November 1958 in BVerfGE 8, 274 [301]).
  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 28.70

    Verteilungsmaßstab und Höhe der Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72
    Weder in seinem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) noch in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der Senat ausgesprochen, daß es bei Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes unzulässig sei, als Verteilungsmaßstab auf die durch die Ausnahme oder die Befreiung zugelassene Nutzung abzustellen.
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72
    Dem Verwaltungsgericht ist auch dahin zu folgen, daß sich die Nichtigkeit der Verteilungsvorschrift auf die gesamte Satzung auswirkt, gleich, ob man § 139 BGB entsprechend anwendet (BVerfG, Beschluß vom 28. Januar 1970 in BVerfGE 27, 391 [399]) oder darauf abstellt, ob der ungültige Teil mit den übrigen Bestimmungen der Satzung in einem derart engen Zusammenhang steht, daß sich wegen dieser Verflechtung eine Aufteilung in gültige und ungültige Bestimmungen verbietet (BVerfG, Beschluß vom 12. November 1958 in BVerfGE 8, 274 [301]).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Erweist sich die rückwirkend angeordnete Verteilungsregelung jedenfalls gegenüber einem Teil der Satzungsbetroffenen als unzulässig, so führt dies zur Nichtigkeit der gesamten Satzung für den zurückliegenden Zeitraum (vgl. Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG 4 C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14 S. 24 f.).
  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann, wenn er auch für - vorhanden oder doch zu erwartende - neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14).

    Wie der Senat mehrmals, zuletzt im Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) ausgeführt hat, gebieten die §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG dem Satzungsgeber, in der Erschließungsbeitragssatzung die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands auf die Beitragspflichtigen vollständig, d.h. für alle in dem Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle, zu regeln, mit der Rechtsfolge, daß eine insoweit unvollständige Verteilungsregelung insgesamt ungültig ist, weil sie den Rechtsgrundsätzen der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabepflichten nicht entspricht, die zum Inhalt der §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG gehören.

    In dem Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 Nr. 14 S. 24) hat der Senat gesagt, die Nichtigkeit der Verteilungsvorschrift wirke sich "auf die gesamte Satzung" aus.

    In dem Urteil vom 2. November 1973 (a.a.O.) hatte der Senat ferner offengelassen, ob dann, wenn in einer Gemeinde neu erschlossene unbeplante Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart weder vorhanden noch in Zukunft zu erwarten seien, eine dem § 131 Abs. 3 BBauG entsprechende Satzungsbestimmung für unbeplante Gebiete entbehrlich sei.

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 47.74

    Rückwirkende Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Entbehrlichkeit eines

    Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann, wenn er auch für - vorhandene oder doch zu erwartende - neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt (Fortsetzung der Rechtsprechung desUrteils vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14).

    Wie der Senat mehrmals, zuletztim Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) ausgeführt hat, gebieten die §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG dem Satzungsgeber, in der Erschließungsbeitragssatzung die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands auf die Beitragspflichtigen vollständig, d.h. für alle in dem Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle, zu regeln, mit der Rechtsfolge, daß eine insoweit unvollständige Verteilungsregelung insgesamt ungültig ist, weil sie den Rechtsgrundsätzen der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabepflichten nicht entspricht, die zum Inhalt der §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG gehören.

    In demUrteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 Nr. 14 S. 24) hat der Senat gesagt, die Nichtigkeit der Verteilungsvorschrift wirke sich "auf die gesamte Satzung" aus.

    In dem Urteil vom 2. November 1973 (a.a.O.) hatte der Senat ferner offengelassen, ob dann, wenn in einer Gemeinde neu erschlossene unbeplante Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart weder vorhanden noch in Zukunft zu erwarten seien, eine dem § 131 Abs. 3 BBauG entsprechende Satzungsbestimmung für unbeplante Gebiete entbehrlich sei.

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

    Sofern die Satzung von 1967 für andere Gebiete einen gültigen Maßstab nicht enthalte, wirke sich dies - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) - nicht auf die Satzung im übrigen aus.

    Da das Berufungsgericht mit den angefochtenen Urteilen von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 - und vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14 - ausdrücklich abgewichen ist, genügt es den Anforderungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, daß die Revision sich mit ihrem Angriff gegen die Berufungsurteile auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, ohne hierzu im einzelnen weiter Stellung zu nehmen.

    Das Berufungsgericht verletzt Bundesrecht, indem es entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 16. Februar und vom 2. November 1973 - a.a.O.) die Gültigkeit des nach seiner Auffassung anzuwendenden Verteilungsmaßstabes (§ 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EBS 1967) nicht an § 131 Abs. 3 BBauG mißt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1974 - III A 353/71

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung ;

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  • BVerwG, 04.09.1980 - 4 B 119.80

    Tatsächliche Nutzung als Verteilungsmaßstab für Erschließungsbeitrag; Satzung und

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (ZMR 1974, 185 [186]) Bedenken dagegen geäußert, eine solche Regelung als nichtig anzusehen, und in seinem Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - (BVerwGE 57, 240 [BVerwG 26.01.1979 - BVerwG 4 C 61.75]) einen Verteilungsmaßstab mit einer entsprechenden Regelung insgesamt gebilligt, ohne allerdings zu dieser Frage Ausführungen zu machen.

    Das in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (ZMR 1974, 185 [BVerwG 02.11.1973 - BVerwG IV C 25.72]) betrifft Fragen der Nichtigkeit des Verteilungsmaßstabs, nicht der Merkmalsregelung.

  • BVerwG, 16.09.1977 - IV C 99.74

    Neue Beitragssatzung während des Revisionsverfahrens; Begriff der vorhandenen

    Dieser Ansicht ist der erkennende Senat bereits im Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) und in dessen Weiterentwicklung im Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - (a.a.O.) sowie im Urteil vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17) entgegengetreten.
  • BVerwG, 27.11.1981 - 8 B 189.81

    Anforderungen an eine Berücksichtigung des durch Ausnahme oder Befreiung

    Soweit das Urteil vom 23. August 1974 in dieser Richtung unter Bezugnahme auf das vorangegangeneUrteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14 S. 21 Zweifel anzudeuten scheint, beruht das dort Gesagte auf einem offensichtlichen Mißverständnis.
  • BVerwG, 24.09.1976 - IV C 22.74

    Erschließungsbeiträge; Verteilungsmaßstab in neu erschlossenen unbeplanten

    "Wie der Senat mehrmals, zuletzt im Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) ausgeführt hat, gebieten die §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG dem Satzungsgeber, in der Erschließungsbeitragssatzung die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands auf die Beitragspflichtigen vollständig, d.h. für alle in dem Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle, zu regeln, mit der Rechtsfolge, daß eine insoweit unvollständige Verteilungsregelung insgesamt ungültig ist, weil sie den Rechtsgrundsätzen der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabepflichten nicht entspricht, die zum Inhalt der §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG gehören.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1976 - 6 A 48/75
    Im übrigen fordert § 8 KAG im Gegensatz zu der sich nach dem Bundesbaugesetz ergebenden Rechtslage (vgl. dazu BVerwG, DVBl 1974, 295 und BayVerwBl 1976, 315) - mangels einer der Vorschrift des § 131 Abs. 3 BBauG entsprechenden Bestimmung - auch nicht, daß bereits jetzt ein den zulässigen Nutzungsunterschieden Rechnung tragender besonderer Maßstab für den Ausbau solcher Straßen in der Satzung enthalten ist, die in beplanten Gebieten unter der Geltung des Bundesbaugesetzes erstmals hergestellt worden sind.
  • BVerwG, 23.08.1974 - IV C 38.72

    Fortgeltung eines landesrechtlich erfolgten Beitragserlasses nach Inkrafttreten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1991 - 5 A 560/88

    Gewerberecht: Beitragserhebung für die überbetriebliche Unterweisung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.1978 - 6 A 77/76

    Fremdenverkehrsbeitrag: Heranziehung von Zahnärzten, Gewerbesteuermessbetrag als

  • BVerwG, 04.01.1977 - 7 B 176.76

    Erhöhung der Grundsteuer durch Nachtragshaushaltssatzung - Grundsatz des

  • BVerwG, 06.07.1977 - 4 B 63.77

    Revisibilität von Landesrecht - Erhebung von Benutzungsgebühren - Begriff des

  • BVerwG, 10.03.1977 - 4 B 162.76

    Zulassung der Revision wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung -

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